AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Wienker & Terdenge GmbH, Haus Uhlenkotten 24 b, 48159 Münster

Oktober 2010

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

1.1 „Vermieterin“: Die Wienker & Terdenge GmbH.
1.2 „Mieter“: Die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Gesellschaft sowie juristische Person des öffentlichen Rechts
1.3 „Mietsache“: Die von der Vermieterin an den Mieter zu vermietenden Sachen, unter anderem Kühl- und Tiefkühlanhänger, Bautrockner, Lüfter etc.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Diese AGB finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen als auch Verträge der Vermieterin im Rahmen ihrer gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit einem Mieter.
2.2 Bedingungen, die von diesen AGB abweichen oder sie ergänzen, sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
2.3 Der Anwendbarkeit abweichender Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern die Vermieterin sie nicht ausdrücklich und schriftlich angenommen hat.

Artikel 3 Zustandekommen des Vertrags

3.1 Alle Angebote, Preisangaben, Kostenvoranschläge usw. der Vermieterin, die sowohl einzeln als auch in Preislisten, mündlich, schriftlich, per Telefon, Telefax, im Internet, per E-Mail oder auf andere Weise unterbreitet wurden, sind unverbindlich und können mithin von der Vermieterin widerrufen werden.
3.2 Zwischen der Vermieterin und dem Mieter kommt der Mietvertrag zustande, wenn der Vermieter den Antrag des Mieters schriftlich bestätigt hat.
3.3 Die Änderung eines bereits zustande gekommenen Auftrages bedarf zu ihrer Bestätigung der schriftlichen Nachtragsbestätigung der Vermieterin. Die Vermieterin kann aufgrund der Änderung entstehende abweichende Lieferfristen und Termine anpassen. Sollten zzgl. Kosten durch die Änderung entstehen, ist die Vermieterin berechtigt, diese gesondert zu berechnen.
3.4 Als Beschaffenheit der Mietsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Mietvertrages. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen der Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Mietsache dar.
3.5 Bestellt der Mieter die Mietsache auf elektronischem Wege, wird die Vermieterin den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahme verbunden werden.

Artikel 4 Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Solange und soweit der Mieter die von ihm geschuldete Kaution, sowie andere Pflichten nicht erfüllt hat, ist die Vermieterin berechtigt, die Lieferung der Mietsache zu verweigern.
4.2 Die von der Vermieterin angegebenen Lieferfristen sind nicht verbindlich, es sei denn die Parteien haben etwas anderes abweichend schriftlich vereinbart. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt die Erfüllung aller vom Mieter zu bewirkenden Leistungen voraus.
4.3 Kommt die Vermieterin einer ihr obliegenden Leistungspflicht nicht fristgemäß nach, muss der Mieter die Vermieterin schriftlich in Verzug setzen.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat (insbesondere fehlende Transportgenehmigung, von dritter Seite verschuldeter Unfall bei Anlieferung, Betriebstörung, Streik, Aussperrungen oder Sperrung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Vermieterin ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden können. Das Rücktrittsrecht bleibt der Vermieterin auch erhalten, wenn zunächst eine Lieferfristverlängerung vereinbart war.
4.5 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Mietsache bei der Vermieterin abzuholen und zurückzugeben.
4.6 Die Vermieterin kann die Mietsache auf Verlangen des Mieters liefern und dort wieder abholen, Erfüllungsort bleibt bei der Vermieterin. Die Transport- und Aufstellungskosten und die Transportgefahr gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter wird dafür sorgen, dass die Mietsache unbehindert abgeliefert und abgeholt werden kann. Der Mieter wird vor dem Transportdatum die Mietsache bei der Vermieterin inspizieren.
4.7 Es ist dem Mieter nicht erlaubt, die Mietsache ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin zu transportieren oder zu versetzen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle Schäden, die sich aufgrund des Transportes ergeben.
4.8 Die Vermieterin ist befugt, in Teilen zu liefern/leisten und Teilrechnungen auszuschreiben.
4.9 Wird die Mietsache vorzeitig zurückgegeben, hat der Mieter trotzdem die Miete für die gesamte Mietzeit zu begleichen.
4.10 Kann die Mietsache von der Vermieterin aus einem im Verschulden des Mieters liegenden Umstandes nicht fristgerecht abgeholt werden (z. Bsp. wegen Abwesenheit des Mieters oder Nichterreichbarkeit des Standortes der Mietsache), haftet der Mieter für alle Kosten und/oder Schäden, die sich hieraus ergeben.
4.11 Verlängert sich die ursprüngliche Mietzeit (mit Zustimmung der Vermieterin) wird die hierfür verschuldete Miete auf der Grundlage des vereinbarten Mietpreises berechnet und bleiben alle Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich dieser AGB in Kraft. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Mietzeit nicht zu verlängern.
4.12 Übergibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig, haftet er für alle Schäden, die sich daraus ergeben.

Artikel 5 Preise

5.1 Die in den Angeboten der Vermieterin angegebenen Preise verstehen sich in Euro, ohne MwSt., Steuern, Abgaben, Versicherungen, Betriebskosten und außerordentlichen Kosten. Die Preise der Vermieterin gelten für den in der Offerte der Vermieterin oder der Auftragsbestätigung genannten Liefer- und Leistungsumfang. Mehrarbeit sowie Sonderleistungen (darunter können Reinigungskosten infolge des Ladens und/oder Entladens während einer längeren Zeit als der im Vertrag vorgesehenen Dauer verstanden werden) werden separat zu den bei der Vermieterin geltenden Tarifen berechnet.
5.2 Ändern sich nach dem Angebot der Vermieterin oder nach dem Zustandekommen des Vertrags Umstände, welche die Preise der Vermieterin beeinflussen, ist die Vermieterin berechtigt, die Erhöhung an den Mieter weiterzugeben.
5.3 Kosten für Vertragsergänzungen und/oder Vertragsänderungen gehen zulasten des Mieters.
5.4 Die vereinbarten Preise werden bei Verträgen mit einer Dauer von über sechs Monaten jedes Jahr am 1. Januar um einen Prozentsatz in Höhe des Verbraucherpreisindexes (2006=100 aufgrund des Monats Oktober des vorangegangenen Jahres) erhöht.

Artikel 6 Kaution

6.1 Der Mieter hat spätestens eine Woche vor dem Tag der Lieferung der Mietsache die vertraglich vereinbarte Kaution auf das Bankkonto der Vermieterin zu überweisen. Ist die Lieferfrist kürzer als eine Woche, hat der Mieter die Kaution per Telefon oder Internetbanking umgehend zu überweisen.
6.2 Die Vermieterin kann sich wegen Forderungen, die sich gegen den Mieter während oder nach Beendigung der Mietdauer richten, aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, den in Anspruch genommenen Kautionsbetrag unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzustocken.
6.3 Gerät der Mieter mit der pünktlichen Hinterlegung der Kaution in Verzug, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.4 Der Mieter hat keinen Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum, in welchem die Kaution bei der Vermieterin verbleibt.

Artikel 7 Zahlung

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, alle Rechnungen ohne Skonto, Nachlass oder Verrechnung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum zu begleichen durch Überweisung auf ein von der Vermieterin angegebenes Konto. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben wird.
7.2 Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Mieter in Verzug und ist der Vermieterin Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank jährlich schuldig. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges behält sich die Vermieterin vor.
7.3 Der Mieter haftet für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche der Vermieterin aufgrund der Verfolgung der Vertragserfüllung entstehen.
7.4 Die Vermieterin hat ferner das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Mieter während der Zeit des Verzugs die Mietsache nicht gebrauchen kann. 7.5 Die Vermieterin behält sich das Recht vor, wenn der Mieter in Verzug ist, den Mietvertrag sofort und ohne Inverzugsetzung zu beenden. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags gehen in einem solchen Fall zulasten des Mieters.
7.6 Die Vermieterin ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen Sicherheit für künftige Zahlungsverpflichtungen des Mieters vor der (weiteren) Vertragsausführung zu verlangen.

Artikel 8 Prüfung/Instandhaltung und Mängelrüge

8.1 Der Mieter hat die Mietsache sofort nach der Lieferung zu überprüfen und der Vermieterin etwaige Mängel der Mietsache innerhalb von 48 Stunden schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Mietsache als mangelfrei abgenommen.
8.2 Der Mieter hat die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem ursprünglichen Zustand gereinigt zurück zu geben.
8.3 Bei der Beendung des Mietvertrags ist der Mieter dafür verantwortlich, dass das gemietete Gerät in sauberem Zustand abgeliefert wird. Falls das Gerät in verschmutztem Zustand zurückgebracht wird, werden Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
8.4 Die Vermieterin hat die Mietsache innerhalb von drei Arbeitstagen nach Rückerhalt zu überprüfen. Die Vermieterin wird den Mieter schriftlich über eventuell erforderliche Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten informieren, die zulasten des Mieters verrichtet werden. Dieser Mitteilung kann der Mieter nach Überprüfung der Mietsache innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen.
8.5 Der Mieter hat die Vermieterin innerhalb eines Arbeitstages, nachdem der Mieter einen Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, darüber unter Angabe des Mangels schriftlich (per Fax) zu informieren.
8.6 Der Mieter hat der Vermieterin zur Mangelbeseitigung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
8.7 Während der Mietdauer gehen alle notwendigen Reparaturen mit Ausnahme von Reparaturen aufgrund normalen Verschleißes zulasten des Mieters. Es ist dem Mieter ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht erlaubt, die Mietsache zu reparieren oder reparieren zu lassen.
8.8 Besteht über Art und Umfang der Mängel und / oder der erforderlichen Reparaturen und deren Kosten keine Einigkeit, ist die Mietsache durch einen von den Parteien einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen zu untersuchen. Die Kosten der Untersuchung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
8.9 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

Artikel 9 Höhere Gewalt

9.1 Kann die Vermieterin aufgrund höherer Gewalt oder anderer außerordentlicher Umstände ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, ist sie berechtigt, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
9.2. Höhere Gewalt ist unter anderem (jedoch nicht ausschließlich) ein Arbeitsstreik, krankheitsbedingter Arbeitsausfall der Vermieterin, Mangel an Grundstoffen, Werk- oder Transportstörungen, Quarantäne, Seuchen, Belagerungszustand, Krieg, Krawalle, Behinderung oder Sperrung der Wege, sei es Land, See oder Luft, frostbedingter Arbeitsausfall, Nichterfüllung durch Dritte, die von der Vermieterin zur Vertragsausführung eingeschaltet wurden.
9.3 Dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als sechs Monate an, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Artikel 10 Haftungsbeschränkung

10.1 Die Vermieterin haftet auf Schadenersatz dem Grunde nach nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Haftung der Vermieterin beschränkt sich bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei der Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
10.2 Die Vermieterin haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Mietobjekte.
10.3 Die Höhe der Schadensersatzpflicht der Vermieterin im Falle der Haftung ist jeweils auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall aufgrund der von der Vermieterin geschlossenen allgemeinen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird. Fällt der Schaden nicht unter die Versicherungsdeckung der Vermieterin, ist die Schadensersatzpflicht auf den Rechnungsbetrag ohne MwSt. des betreffenden Vertrags im betreffenden Jahr beschränkt. Die Vermieterin ist unter Berücksichtigung des Vorstehenden nur haftbar für Schäden an Maschinen des Mieters, welche die unmittelbare Folge der vertretbaren Nichterfüllung sind. Die Vermieterin haftet nicht für Betriebsschaden, Sachschaden, Vermögensschaden oder jedwedem anderen Schaden, der dem Mieter und/oder Dritten mittelbar oder unmittelbar entsteht.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung und der Vermieterin zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.
10.5 Schadenersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; anderenfalls nach Entstehung des Mangels.

Artikel 11 Eigentumsrecht

11.1 Die Mietsache ist und bleibt das Eigentum der Wienker & Terdenge GmbH oder des jeweiligen Refinanzierers. Der Mieter ist nicht befugt, die Mietsache zu veräußern, zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
11.2 Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum der Wienker & Terdenge GmbH oder des jeweiligen Refinanzierers hat der Mieter auf das Eigentum der Wienker & Terdenge GmbH oder des jeweiligen Refinanzierers hinzuweisen und die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen.
11.3 Die Mieterin hat der Vermieterin oder des jeweiligen Refinanzierers die Kosten, welche dieser durch die Geltendmachung des Eigentums der Wienker & Terdenge GmbH oder des jeweiligen Refinanzierers entstehen zu ersetzen.

Artikel 12 Versicherung

12.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ausreichend gegen alle versicherbaren Schäden zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden und die Versicherung der Vermieterin nachzuweisen. Die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an die Vermieterin im Wege der Abtretung abgetreten, die Vermieterin nimmt die Abtretung an.
12.2 Der Abschluss eines Untermietvertrages bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Im Falle der berechtigten Untervermietung, müssen folgende Bestimmungen vom Mieter erfüllt werden:
Der Mieter muss melden, wo sich das Vermietete befindet.
Der Mieter muss dafür sorgen, dass der Vermieter zu jedem beliebigen Zeitpunkt Zugang zum Gelände des Untermieters erhält, auf dem sich das Vermietete befindet.
Der Mieter ist in Bezug auf den Vermieter vollständig haftbar und bleibt dies weiterhin für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Artikel 13 Pflichten des Mieters

13.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsanleitung der Mietsache genau und vollständig zu befolgen, anderenfalls kann der Mieter keinen Mangel an der Sache oder der Leistung geltend machen. Er hat die Mietsache sorgfältig und fachgerecht zu bedienen, zu warten und zu pflegen.
13.2 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zu unterhalten Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin eine Störung unverzüglich zu melden.
13.3 Sämtliche für das Aufstellen und den Betrieb der Mietsache erforderlichen behördlichen Genehmigungen / Erlaubnisse holt der Mieter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ein.
13.4 Der Mieter hat die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit infolge von Kündigung abholbereit zur Verfügung zu stellen, anderenfalls verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Artikel 14 Zugang

Die Vermieterin hat während der Mietzeit jederzeit das Recht, die Mietsache zu kontrollieren oder gegen einen gleichwertigen Vertragsgegenstand auszutauschen

Artikel 15 Kündigung

15.1 Beiden Parteien steht das Recht zu, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug ist und den Mietzins trotz Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt, in das Vermögen des Mieters zwangsweise vollstreckt wird, Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-Verfahren über das Vermögen des Mieters gestellt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, der Betrieb des Mieters stillgelegt wird.
15.2 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Artikel 16 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung

16.1 Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die unbestritten oder rechtswirksam festgestellt sind.
16.2 Die Abtretung einer Forderung gegen die Vermieterin bedarf deren vorherigen schriftlichen Zustimmung.
16.3 Dem Mieter steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel 17 Schlussbestimmungen

17.1 Die Vermieterin weist gemäß §33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Daten des Mieters auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
17.2 Auf alle Angebote und Verträge der Vermieterin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17.3 Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin. Der Vermieterin steht das Recht zu, einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
17.4 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Falle statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
17.5 Die Wienker & Terdenge GmbH hat die Möglichkeit, diese Bedingungen in Zukunft jederzeit zu ändern.
17.6 Zu weiteren Lieferungen und Montagen gelten die VOB