Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wienker & Terdenge GmbH, Haus Uhlenkotten 24 b, 48159 Münster


1. Geltungsbereich, Form

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, für alle Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen.

1.2. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich oder textlich erfolgen.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mangelanzeigen, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Kostenvoranschläge sowie vom Kunden oder einem Dritten übersandte und durch uns ausgefüllte Leistungsverzeichnisse.

2.2. Bei der Erklärung des Kunden, dass die angebotene Leistung ausgeführt werden soll (Auftrag) handelt es sich um ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages. Erst durch eine darauffolgende Auftragsbestätigung durch uns in Schrift- oder Textform oder durch die kurzfristige Ausführung nach Auftragserteilung kommt der jeweilige Vertrag zustande.

3. Beschaffenheit der Leistung

3.1. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Mengen, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten etc.) sowie die Darstellungen dieser sind nur annähernd genau, es sei denn, eine entsprechende Genauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

3.2. Muster dienen der Information. Diese können sich von den tatsächlich eingebauten Werkteilen minimal unterscheiden.

4. Mitwirkungspflichten

4.1. Der Kunde bestätigt mit seiner Beauftragung, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht werden kann und keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen.

4.2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle angemessen zugänglich und unsere Leistungsausführung ohne Behinderung möglich ist. Die Mitwirkungspflicht des Kunden beinhaltet auch die vorherige Verständigung und ggf. Einholung einer Zustimmung oder Genehmigung etwaiger Mieter, Eigentümer und/oder Dritter, die Zurverfügungstellung von Arbeits- und Lagerflächen und Sanitäranlagen für die Monteure, die Bereitstellung von ausreichenden Stellplätzen sowie die kostenlose Zurverfügungstellung von Strom und Wasser über die üblichen Anschlüsse.

4.3. Der Kunde ist bis zur Abnahme verpflichtet, die an die Baustelle gelieferten Waren vor Verschmutzung, Beschädigung, Diebstahl und Ähnlichem zu schützen.

5. Fristen, Termine

5.1. Sofern keine verbindlichen Fristen in Schrift- oder Textform vereinbart sind, sind die von uns angeführten Zeiträume und Fristen unverbindlich und dienen alleine der Orientierung.

5.2. Liefer- und Montagetermine sind gesondert zu vereinbaren. Sie stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Etwaige Lieferverzögerungen durch unsere Lieferanten haben wir nicht zu verantworten.

5.3. Sofern wir eine verbindliche Liefer- bzw. Leistungsfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Lieferung bzw. Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue verbindliche Liefer- bzw. Leistungsfrist mitteilen. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Lieferung bzw. Leistung in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn wir Lieferungen bzw. Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhalten oder Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen etc.) eintreten.

5.4. Können wir nach vorheriger Terminvereinbarung aufgrund von in der Sphäre des Kunden liegenden Risiken (z.B. unvollständige Vorarbeiten, kein Wasser und Strom auf der Baustelle, fehlerhafte Terminvereinbarungen etc.) an dem vereinbarten Termin keine Leistung erbringen, sind wir berechtigt, die durch die vergebliche An- und Abreise entstandenen Kosten (insbesondere die vergebens aufgewandten Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu den im Vertrag vereinbarten Konditionen) in Rechnung zu stellen.

6. Preise

6.1. Unsere Preise verstehen sich stets als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

6.2. Bei den vereinbarten Preisen für das einzubauende Material handelt es sich um Einheitspreise, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung berechnet sich, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, nach den vertraglichen Einheitspreisen und der tatsächlich ausgeführten Menge.

6.3. Die Vergütung der Stundenlohnarbeiten berechnet sich nach den vertraglichen Stundenlöhnen und dem tatsächlichen Zeitaufwand.

6.4. Für den vereinbarten Vertragserfolg notwendige, aber im Vertrag nicht vorgesehene Neben-, Vor- oder Nacharbeiten werden im Stundenlohn zuzüglich Material abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt anhand des tatsächlichen Aufwands nach den im Vertrag vereinbarten Preisen. Ist im Vertrag kein Preis vereinbart, wird die Leistung gem. § 632 BGB nach den üblichen Preisen abgerechnet.

6.5. Ändern sich nach Vertragsabschluss etwa Stückzahlen, Maße, Material, Einbau- und Montagebedingungen oder wünscht der Kunde sonstige Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht.

6.6. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf unser Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

7. Abnahme

Wird die Abnahme nicht ausdrücklich verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung in Schrift- oder Textform als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Unsere Schlussrechnung steht einer entsprechenden Mitteilung gleich.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungshaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Beeinträchtigungen, die auf von dem Kunden unterlassene Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche und auch keine sonstige Haftung durch uns.

Im Übrigen gilt, wenn der Kunde Unternehmer ist, abweichend Folgendes:

8.3. Der Kunde hat einen Anspruch auf Nacherfüllung nach unserer Wahl; bei Fehlschlag der Nacherfüllung hat er das Recht der Minderung oder des Rücktritts. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, richten sich ausschließlich nach dem unten stehenden Abschnitt „9. Haftung“, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

8.4. Zur Erfüllung der Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB muss die unverzügliche Mängelanzeige schriftlich oder textlich erfolgen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und es bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

9. Haftung

9.1. Die Haftung für Mängel richtet sich ausschließlich nach dem vorstehenden Abschnitt „8. Gewährleistung“.

9.2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns oder auf einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.3. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9.4. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag uns nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen.

9.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. Rechnungen werden mit Eingang beim Kunden fällig. Dem Kunden wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung gewährt. Nach dem Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung innerhalb der obigen Frist ist bei Unternehmern der Eingang der Zahlung bei uns. Bei Verbrauchern genügt die rechtzeitige Vornahme der Zahlungshandlung.

10.2. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

10.3. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen reinen Kaufvertrag, sind wir berechtigt, eine Vorauszahlung in hälftiger Höhe der Angebotssumme zu verlangen.

10.4 Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, weitere Vorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung während der Vertragslaufzeit in Verzug war. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

10.5 Verlangen wir eine Abschlagszahlung, Vorauszahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern, bis die jeweilige Zahlung bzw. Sicherheit geleistet wird.

10.6 Dem Kunden werden kein Skonto oder ähnliche Abzüge gewährt, sofern nicht etwas anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist.

10.7 Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, insoweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

10.8 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11. Eigentumsvorbehalt, Eigentums- und Urheberrecht

11.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei Kaufverträgen ist die Bezahlung des Kaufpreises, bei Werkverträgen die Bezahlung des entsprechenden Materialpreises entscheidend.

11.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen, insbesondere ist er nicht berechtigt, diese zu verpfänden oder als Sicherheit zu übertragen.

11.3. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung oder Beschlagnahme) auf die Vorbehaltsware und bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns die Zugriffsabsicht des Dritten bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

11.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden bzw. von uns im Auftrag des Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut und verlieren wir dadurch das Eigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt gegen den Dritten etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Gleiches gilt bei dem Verkauf der Vorbehaltsware; der Kunde tritt dann seine Kaufpreisforderung gegen den Käufer in der entsprechenden Höhe an uns ab.

11.5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erfolgt dies für uns; wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung.

11.6. An sämtlichen körperlich oder elektronisch überlassenen Unterlagen wie unseren Angeboten, dazugehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unaufgefordert und unverzüglich an uns zurückzugeben.

12. Rücktritt, Kündigung

12.1 Wir können vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Kunde eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät, das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

12.2. Dauert eine erforderliche Zulieferung unangemessen lange (siehe Punkt 5.3.), kann jeder Vertragsteil ohne Pflicht zur Ersatzleistung für die fehlende Ausführung des Vertrages von diesem zurücktreten.

12.3. Kündigt der Kunde den Vertrag gem. § 648 BGB, wird vermutet, dass uns 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

13.1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

13.2. Wir beteiligen uns nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.



Zusatz: Vermietungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Vermietungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns (Wienker & Terdenge GmbH, im Folgenden: „Vermieterin“) mit unseren Kunden (im Folgenden: „Mieter“) über die Vermietung von beweglichen Sachen, insbesondere von Kühl- und Tiefkühlanhängern, Bautrocknern, Lüftern etc. (im Folgenden: „Mietsache“).

1.2. Soweit sich nichts anderes ergibt, gelten die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffenen Regelungen für diese Vermietungsbedingungen entsprechend.

2. Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ein Mietvertrag kommt durch die verbindliche Bestätigung des Angebots des Mieters durch die Vermieterin in Schrift- oder Textform zustande.

2.2. Nachträgliche Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schrift- oder Textform.

3. Beschaffenheit der Mietsache

3.1. Als Beschaffenheit der Mietsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Mietvertrages. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen der Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Mietsache dar.

3.2. Die Mietsache wird in einem betriebsbereiten Zustand zur Verfügung gestellt.

4. Abholung bzw. Lieferung, Rückgabe

4.1. Sofern in Schrift- oder Textform nichts anderes vereinbart ist, ist die Mietsache bei der Vermieterin abzuholen und zurückzugeben.

4.2. Die Vermieterin kann die Mietsache auf Verlangen des Mieters liefern und bei ihm wieder abholen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache unbehindert abgeliefert und abgeholt werden kann. Die Transport- und Aufstellungskosten und die Transportgefahr gehen zu Lasten des Mieters.

4.3. Solange der Mieter die von ihm nach Ziff 6. geschuldete Kaution oder andere vertragliche Pflichten nicht erfüllt hat, ist die Vermieterin berechtigt, die Abholung bzw. Lieferung der Mietsache zu verweigern.

4.4. Wird die Mietsache vorzeitig zurückgegeben, hat der Mieter trotzdem die Miete für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu begleichen.

4.5. Wird die Mietsache nicht rechtzeitig an die Vermieterin zurückgegeben bzw. kann die Mietsache von der Vermieterin aus einem im Verschulden des Mieters liegenden Umstandes nicht fristgerecht abgeholt werden (z.B. wegen Abwesenheit des Mieters oder Nichterreichbarkeit des Standortes der Mietsache), haftet der Mieter für alle Kosten, die sich hieraus ergeben.

5. Preise

5.1. Die in den Angeboten der Vermieterin angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise und gelten für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Umfang.

5.2. Mehrarbeit sowie Sonderleistungen (etwa Reinigungskosten) werden separat zu den bei der Vermieterin geltenden Tarifen berechnet.

5.3 Die vereinbarten Preise werden bei Verträgen mit einer Dauer von über sechs Monaten jedes Jahr am 1. Januar um einen Prozentsatz in Höhe des Verbraucherpreisindexes erhöht.

6. Kaution

6.1 Der Mieter hat spätestens eine Woche vor dem Tag der Abholung bzw. Lieferung der Mietsache die vertraglich vereinbarte Kaution auf das Bankkonto der Vermieterin zu überweisen. Ist die Lieferfrist kürzer als eine Woche, hat der Mieter die Kaution sofort zu überweisen.

6.2. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Kaution in Verzug, kann die Vermieterin den Vertrag kündigen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3. Die Vermieterin hat die hinterlegte Kaution nicht zu verzinsen.

6.4. Die Vermieterin ist berechtigt, sich wegen Forderungen gegen den Mieter im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis aus der Kaution zu befriedigen.

7. Zahlung

Die Zahlung hat nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 10) zu erfolgen.

8. Prüfung und Instandhaltung

8.1 Der Mieter hat die Mietsache sofort bei Abholung bzw. nach der Lieferung zu überprüfen und der Vermieterin etwaige Mängel der Mietsache unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Mietsache als mangelfrei.

8.2. Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß zu unterhalten und in Stand zu halten. Er hat die Mietsache insbesondere sorgfältig und fachgerecht zu bedienen, zu warten sowie zu pflegen.

8.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung sind von der Vermieterin zu tragen. Vor der Vornahme der Reparatur hat der Mieter bei der Vermieterin eine schriftliche Zustimmung einzuholen.

8.4. Besteht über Art und Umfang der Mängel und / oder der erforderlichen Reparaturen und deren Kosten keine Einigkeit, ist die Mietsache durch einen von den Parteien einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen zu untersuchen. Die Kosten der Untersuchung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

8.5. Der Mieter hat die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem ursprünglichen Zustand, insbesondere gereinigt, zurückzugeben.

9. Versicherung

9.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ausreichend gegen alle typischen Schäden zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden. Die Versicherung ist der Vermieterin auf Nachfrage nachzuweisen.

9.2. Die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte des Mieters gegenüber dem Versicherer werden hiermit jeweils im Voraus von dem Mieter an die Vermieterin im Wege der Abtretung abgetreten, die Vermieterin nimmt die Abtretung an.

10. Untervermietung

10.1. Der Abschluss eines Untermietvertrages bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin (vgl. § 540 BGB).

10.2. Im Falle der berechtigten Untervermietung muss der Mieter der Vermieterin insbesondere mitteilen, wo und bei wem sich die Mietsache befindet.

11. Haftung

11.1. Die Gewährleistungshaftung der Vermieterin richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 536 ff. BGB.

10.2. Die Schadensersatzhaftung der Vermieterin richtet sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 9).

12. Eigentumsrecht

12.1. Die Mietsache ist und bleibt das Eigentum der Vermieterin bzw. des jeweiligen Refinanzierers.

12.2. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 11) in Bezug auf die Mietsache.

12.3. Der Mieter hat der Vermieterin oder dem jeweiligen Refinanzierer die Kosten, welche durch die Geltendmachung des Eigentums entstehen, zu ersetzen.

13. Kündigung

13.1. Beiden Parteien steht das Recht zu, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug ist und den Mietzins trotz Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt; in das Vermögen des Mieters zwangsweise vollstreckt wird; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters gestellt wird; das Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Betrieb des Mieters stillgelegt wird.

13.2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand

Die Regelungen zur Rechtswahl und zur Bestimmung des Gerichtsstandes richten sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 13).